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   BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52   

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https://dejure.org/1952,183
BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52 (https://dejure.org/1952,183)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1952 - I ZR 31/52 (https://dejure.org/1952,183)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1952 - I ZR 31/52 (https://dejure.org/1952,183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 7, 231
  • NJW 1953, 339
  • MDR 1952, 734
  • DB 1952, 928
  • JR 1953, 59
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

    Auszug aus BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52
    Bei einer Währungsspaltung ist bei der Ermittlung des für Ansprüche aus der Zeit vor der Währungsspaltung geschlossenen Verträgen geltenden Währungsstatuts, sofern ein ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille als Anknüpfungspunkt fehlt, zunächst zu prüfen, ob sich nicht aus dem zu entscheidenden Fall an sich nach seiner Eigenart und nach der sich ergebenden individuellen Interessenlage, sowie einem etwa zu berücksichtigenden Allgemeininteresse ein besonderer Anknüpfungspunkt bietet oder anders ausgedrückt, ob ein hypothetischer Parteiwille im objektiven Sinne (RGZ 126, 206; Urteil des I. ZS des BGH vom 12. Februar NJW 1952, 540) einen Anknüpfungspunkt bietet.

    Nach anerkannter Rechtsauffassung (Urteil des erkennenden Senats vom 1. Februar 1952 - I ZR 123/50 - NJW 1952, 540 mit Nachweisen) bestimmt sich das Schuldstatut, das nicht mit dem Währungsstatut wesensgleich ist, nach interzonalen Privatrecht in erster Linie nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteiwillen, gegebenenfalls nach dem sogenannten mutmaßlichen (hypothetischen) Parteiwillen und notfalls nach dem Erfüllungsort.

    Für das Währungsstatut lassen sich, darin stimmen die Entscheidungen des I., IV. und V. Zivilsenats, die sich mit diesen Fragen näher befaßt haben, (BGHZ 1, 109 [112]; 5, 303 ff [309]; NJW 1952, 540) überein, die für das Schuldstatut in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht unverändert anwenden.

    Denn, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1. Februar 1952 (NJW 1952, 540) dargelegt, hat, ist mit der Ausschaltung der bis dahin im ganzen Gebiet Deutschlands einheitlich gültig gewesenen Reichsmarkwährung und der gleichzeitigen Aufspaltung dieses einheitlichen Währungsgebietes in zwei verschiedene Währungsgebiete diejenige Rechtsordnung, die bisher die Währung bestimmte, weggefallen.

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1952 (NJW 1952, 540 ff) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 74, 174; 126, 206) und dem Schrifttum (Martin Wolff, Internationales Privatrecht, 20 Aufl. S. 121; Raape, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. S. 343 ff) ausgeführt, es müsse, wenn der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille nicht zu ermitteln sei, als Anknüpfungspunkt der sogenannte hypothetische Parteiwille herangezogen werden.

  • BGH, 16.06.1952 - III ZR 215/51

    Grundstücksverwalter. Kriegsbeschädigtes Gebäude

    Auszug aus BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52
    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Erkenntnis vom 16. Juni 1952 (III ZR 215/51) die Revision gegen ein Urteil des Kammergerichts, das zur Zahlung von Ostmark verurteilt hatte, als unbegründet zurückgewiesen.
  • BGH, 26.01.1951 - V ZR 43/50

    Umstellung. Ost- oder Westwährung

    Auszug aus BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52
    Für das Währungsstatut lassen sich, darin stimmen die Entscheidungen des I., IV. und V. Zivilsenats, die sich mit diesen Fragen näher befaßt haben, (BGHZ 1, 109 [112]; 5, 303 ff [309]; NJW 1952, 540) überein, die für das Schuldstatut in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht unverändert anwenden.
  • BGH, 19.01.1951 - I ZR 17/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.09.1952 - I ZR 31/52
    Der Revision ist darin beizupflichten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (NJW 1951, 271; Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk Nr. 6 zu § 21 Abs. 4 UmstG mit Anm. von Wilde), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG nur demjenigen Lieferer zukommt, der den unter Verwendung der Lieferung des Vorlieferers hergestellten Gegenstand an das Reich oder einen anderen der in § 14 UmstG genannten Schuldner geliefert und ihn nicht bezahlt bekommen hat.
  • BGH, 13.11.1953 - I ZR 140/52

    Positive Vertragsverletzung beim Chartervertrag

    Anhand einer objektiven, verständigen und gerechten Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien ist unter Berücksichtigung aller Eigenheiten des Falles und unter Wahrung der Erfordernisse der Rechtssicherheit der nächste Anknüpfungspunkt zu den in Betracht kommenden Rechtsordnungen zu ermitteln (BGHZ 9, 221 [BGH 14.04.1953 - I ZR 152/52] [223]; 7, 231 [235]; BGH 1. Februar 1952 - I ZR 123/50 - in NJW 1952, 540; RGZ 122, 316 [319]).
  • BGH, 22.11.1955 - I ZR 218/53

    Verlagsvertrag mit Ausländer

    Ist in einem Verlagsvertrage zwischen einem Verleger, dessen gewerbliche Niederlassung im Inlande gelegen ist, und einem ausländischen Verfasser über die deutsche Übersetzung des fremdsprachigen Werkes die Anwendung eines bestimmten Rechts weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart worden, so ist der Vertrag deutschem Recht zu unterstellen (vgl. BGHZ 7, 231 [235]: hypothetischer Parteiwille).

    Für die Frage, welchem Recht ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Inländer und einem Ausländer unterstellt werden muß, ist nach anerkannter Rechtsauffassung in erster Linie der ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Parteiwille, gegebenenfalls der sog. mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille und notfalls der Erfüllungsort entscheidend (BGHZ 7, 231 [234]; BGH NJW 1952, 540 mit Nachweisungen).

    Der hypothetische Parteiwille in dem hier in Betracht kommenden Sinne besteht, wie der erkennende Senat in BGHZ 7, 231 [235] ausgeführt hat, nicht in hypothetischen subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien.

  • BGH, 30.03.1955 - IV ZR 210/54

    Schuldstatut und Währungsstatut

    Das hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen wiederholt bemerkt (BGH NJW 1952, 540 [541] = LM Nr. 1 zu § 128 HGB mit Anm. von Wilde; BGHZ 7, 231 [234]).

    Für das Schuldstatut ist im internationalen Privatrecht nach feststehender Rechtsprechung in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, in zweiter der sogenannten mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille und in dritter der Erfüllungsort maßgebend (BGH NJW 1952, 540 [541] mit Nachweisen, insoweit in BGHZ 5, 35 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 231 [234] = NJW 1953, 339 Nr. 3 und 9, 221 [222 f] = NJW 1953, 1140 Nr. 4 = LM Nr. 2 zu § 49 BinnSchG mit Anm. von Lindenmaier).

    Anwendung der oben wiedergegebenen Grundsätze zum Schuldstatut zunächst zu prüfen, ob sich - mangels ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiabrede - bei einer objektiven Wertung der beiderseitigen Interessen ein Schwerpunkt feststellen läßt, der auf die eine oder die andere Rechtsordnung hinweist, bevor etwa an den Erfüllungsort oder - an Stelle eines durch die Ereignisse überholten Erfüllungsortes (BGHZ 1, 109 [112]) - an den Wohnsitz des Schuldners vom 20. Juni 1948 angeknüpft werden kann (BGH NJW 1952, 540 [541]; BGHZ 5, 302 [309-311]; BGHZ 7, 231 [234 f]; Raape, Internationales Privatrecht 3. Aufl. S. 347; vgl. hierzu auch KG NJW 1953, 29 bei Grundbesitz in Westberlin und Schuldnerwohnsitz in Westdeutschland).

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